Ausgangspunkt OLG Düsseldorf Urteil vom 01.12.2016, Az. I-6 U 56/15

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 01.12.2016, Az. I-6 U 56/15 (Vorinstanz:  Landgericht (LG) Düsseldorf, Urteil vom 1.12.20216, Az.: 12 O 210/15) festgestellt, dass die sog. Zinscap-Prämien der apoBank rechtswidrig sind. Hierbei handelt es sich um Gebühren bei variablen Krediten, die ein Ansteigen der Zinsen über ein bestimmtes Niveau hinaus vertraglich begrenzen (sog. Zinssicherungsgebühren). Dabei sind nicht alle Formen der sog. Zinscap-Gebühren rechtswidrig (vgl. unten mehr). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung mit Urteil vom 05.06.2018, Az.: XI ZR 790/16 dem Grund nach bestätigt.2. Was ist ein Zins-Cap

Bei welchen Kreditarten kommt eine solche Regelung vor? Was wird geregelt?

Der Kunde vereinbart einen Kredit mit variablen Zins. Mit dem Zinscap wird festgelegt, dass der Zins eine bestimmte Obergrenze (z.B. 3,5% p.a.) während der Vertragslaufzeit nicht übersteigen darf. Dafür ist eine Gebühr von bis zu 4% des Nettodarlehensbetrages vom Kunden an die Bank zu bezahlen.

Was ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf rechtswidrig an dieser Vereinbarung? Wie sieht die beanstandete Vereinbarung aus?

Bei variablem Kredit kann der Kunde diesen vorzeitig ablösen, das Geld also vor Ablauf der vereinbarten Zeit zurückzahlen. In diesem Fall zahlt die apo Bank dem Kunden aber nichts von der bei Kreditabschluss sofort fälligen Zinscap-Prämie zurück. Dies obwohl sie für die verbleibende Zeit (im Verhältnis zur ursprünglich vereinbarten Laufzeit) kein Zinsrisiko mehr trägt, also bei steigenden Zinsen dem Kunden nicht den Kredit zu den vereinbarten, günstigeren Konditionen überlassen muss. Denn die Prämie war ja ursprünglich für die gesamte Laufzeit vereinbart.

Auch als Verstoß gegen geltendes Recht beurteilt das OLG, dass die Zinscap-Vereinbarung der apo Bank eine Zinsbegrenzung zum Vorteil der Bank nach unten enthält, ohne dass die Bank hierfür etwas bezahlt, eine Gegenleistung erbringt. Damit wird ein ureigenes Risiko der Bank kostenfrei abgemildert.  Man könnte auch sagen, die Bank bekommt ein Entgelt dafür, dass sie dem Kunden das Risiko nach oben vertraglich begrenzt, für die Begrenzung nach unten erhält der Kunde jedoch nichts.

Dabei sind die sog. Zinscap-Klauseln nicht grundsätzlich verboten. Insbesondere nicht im Verhältnis zu Geschäftskunden. Dies dann nicht, wenn sie für den Kunden als Versicherung gegen Zinssteigerungen bei variablem Krediten eingesetzt werden UND der Kunde bei vorzeitiger Kreditkündigung (also vor der vertraglich vereinbarten Zeit) einen entsprechenden Anteil der Zinscap-Prämie zurück bekommt. Auch darf die Bank ihr Zinsrisiko nach unten nicht ohne Gegenleistung in den Vertrag aufnehmen.

Rückforderung der Zinscap-Prämie ist in der Regel bis zur Kreditrückzahlung möglich.

apoBank Kunden oder Kunden anderer Banken, die solche Gebühren bezahlt haben, können diese unter Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf jetzt zurückfordern.

Die mögliche Einrede der Verjährung (von Bankenseite) ist grds. keine große Gefahr, so lange die Restschuld des Kunden bei der Bank mindestens noch so hoch ist, wie die bezahlte Zinscap-Prämie. Da die sog. Zinscap-Kredite immer variable Darlehen, also jederzeit kündbar sind, können Kunden ihren Rückzahlungsanspruch mit der Restschuld bei der Bank auf Rückzahlung des Kredits verrechnen – sie müssen eine sog. Aufrechnung erklären. Problematisch wird es nach einer sog. Prolongation oder bei schon sehr lange laufenden Krediten.

Kann ich das rechtswidrig bezahlte Geld auch noch nach Rückzahlung des Kredites zurückfordern – ist der Anspruch nicht verjährt?

Grundsätzlich gilt, dass ein Anspruch innerhalb von 3 Jahren (Verjährungsbeginn mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist) verjährt. Hat man z.B. im Jahr 2013 eine Zinscap-Prämie bezahlt, deren Grundlage rechtswidrig war, so wäre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des 31.12.2016 grundsätzlich verjährt.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn man sagen könnte, dass dem Kunden im Beispiel die Rückforderung des Betrages in 2013, 2014 und 2015 unzumutbar (im Rechtssinne) war. Unzumutbar ist die Durchsetzung eines nur Anspruches dann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, ein ernsthafter Meinungsstreit hinsichtlich der Wirksamkeit einer solchen Klausel zu Lasten des Verbrauchers bestünde. Insbesondere stünde der Zumutbarkeit der Klageerhebung zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Urteils des OLG Düsseldorf eine ältere, die Wirksamkeit bejahende Rechtsprechung entgegen.

Zur Frage der Verjährung bei den sog. Bearbeitungsgebühren hat der BGH mit Urteil vom 28.10.2014 schon einmal festgestellt, dass dem Kunden ein Klageerhebung erst nachdem sich eine gefestigte Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte herausgebildet hat, zumutbar war.

Die neuere Entwicklung der Rechtsprechung rund um die sog. Zinscap-Prämien und die Fragen der Verjährung zeigen leider deutlich, eine für den Verbraucher schwierige Entwicklung. Eine Unzumutbarkeit im Rechtssinne wird heute nur noch in seltenen Ausnahmefällen angenommen. Und wenn, wird zeitlich auf die OLG Düssledorf Rechtsprechung, nicht auf die Bestätigung durch den BGH erst im Jahre 2018 abgestellt. Dies führt zumindest dazu, dass eine Unzumutbarkeit nicht damit begründet werden kann, dass die Rechtslage unklar war. Grundsätzlich gilt weiter, dass der Anspruch mit Abfließen der Prämie (also in der Regel bei Kreditvertragsschluss) entsteht und damit in der Regel auf rückforderbar, also einklagbar sein soll.

Die Frage der Unzumutbarkeit muss sich bei Verträgen älter wie 2018 m.E. aus anderen Gründen ergeben, da sonst der Verjährungseinwand greifen wird. Hier ist sorgfältige Detailarbeit am Einzelfall und am Vertrag, keine pauschales Behaupten günstiger Rechtsprechung, gefunden im „Netz“ gefragt.

Soweit Sie Fragen zu Zinssicherungsgebühren oder Zinscap-Prämien haben, beantworte ich Ihnen diese gerne. Gerne prüfe ich Ihre Verträge auf die Erstattungsmöglichkeit dieser Gebühren.

Heidelberg, den 05.01.2021

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Heidelberg