Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 10.11.2020, Az.: XI ZR 426/19
Leitsatz: Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB
bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung seinen schematischen Weg zum Thema vollständige Widerrufsbelehrung konsequent fortgesetzt. Das Leitmotov des BGH, die Banken könnten ja richtig und vollständig belehren.
Im Verfahren vor dem BGH ging um die Finanzierung eines PKW. In der Widerrufsbelehrung des für die Finnazierung des Autokaus aufgenommenen Darlehens fehlten die Zwischenüberschriften, wie sie im gesetzlichen Muster jedoch vorhanden sind.
Zitat, BGH XI ZR 426/19 :
„Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht. Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann, nicht der Fall.
In der Widerrufsinformation der Beklagten fehlen entgegen den bei einem mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag (Anmerkung des Verfassers, der Kaufvertrag des PKW) nach § 358 BGB – hier von der Beklagten zutreffend mit dem Fahrzeug-Kaufvertrag und dem Beitritt zum Kaufpreisschutz angegeben – anwendbaren Gestaltungshinweisen 2 und 6 die beiden zwingend vorgeschriebenen Unterüberschriften „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ sowie die nach Gestaltungshinweis 6g zwingend vorgeschriebene Überschrift „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“. Damit entspricht die Widerrufsinformation der Beklagten nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Das Fehlen der (Unter-)Überschriften stellt auch nicht lediglich ein unbeachtliches Redaktionsversehen dar, das unter Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB subsumiert werden könnte.“
Solche Fehler einer Widerrufsbelehrung führen dazu, dass die Widerrufsfrist grds. nicht zu laufen begonnen hat. Dies führt u.a. auch dazu, dass die Bank keinen Wertersatz geltend machen kann.
Heidelberg, Dezember 2020
Jörg Eberecht
Rechtsanwalt