Mit Urteil vom 11.12.2018, Az. 17 U 125/17, folgt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe der restriktiveren Rechtsprechung des Bankensenates (Xi. Zivilsenat) des Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage der Verwirkung eines Widerrufsrechtes. Das OLG Karlsruhe vertrat lange eine sehr verbraucherfreundliche Auffassung.

Prüfen Sie also  vor vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens, ob Ihnen kein Widerrufsrecht zusteht, also ein Widerruf mit damit einhergehendem Rückabwicklungsverhältnis (teilw. Zinserstattung) der günstigere Weg ist. Dies setzt einen Belehrungsmangel in der Widerrufsbelehrung voraus.

Im entschiedenen Fall soll die Tatsache, dass das Darlehen auf Wunsch des Darlehensnehmers, unter Bezahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, vorzeitig zurückgeführt wurde, entscheidendes Argument im Rahmen einer nachträglichen Prüfung des Verwirkungseinwandes (Verwirkung des Widerrufsrechtes) sein, ob ein Widerruf des Darlehens noch erfolgen kann.

Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher vom Fortbestand eines möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrechts keine Kenntnis hat. Auf die bisher vertretene liberalere Auffassung, dass es der Darlehensgeber ist, der die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung zu verantworten hat, diese Fehlerhaftigkeit durch eine Nachbelehrung hätte beseitigen können (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15) und daher selbst schuld sei, soll es nicht mehr ankommen.

Wer freiwillig ein Darlehen vorzeitig zurückzahlt, muss in der Regel damit rechnen, dass ein möglicherweise noch bestehendes Widerrufsrecht damit verwirkt ist. Lassen Sie dies also vorher prüfen. Eine solche Prüfung konnte viel Geld wert sein.

Heidelberg, den 06.01.2021

Rechtsanwaltskanzlei Heidelberg