Wer aufgrund der aktuellen Waldbrandsituation im Mittelmeerraum seinen Urlaub stornieren will, muss einiges beachten.

Unterscheidung Pauschalurlaub – Individualbuchungen

Zunächst einmal ist zwischen einer im Reisebüro oder im Internet gebuchten Pauschalreise und dem selbst organisiertn Urlaub zu unterscheiden.

Beim Pauschalurlaub ist immer der Reiseveranstalter der Ansprechpartner. Hat man einen wirksamen, erheblichen Rücktrittsgrund und kann der Reiseveranstalter den aktuellen Mangel nicht beseitigen, kann man von allen Reiseleistungen zurücktreten. Bei einer Pauschalreise genügt es also, wenn ein einziger, erheblicher, nicht zu beseitigender Mangel vorliegt.

Anders beim individuelle gebuchten Urlaub. Wer selbst seinen Flug z.B. nach Griechenland gebucht hat und wegen Bränden sein Hotel oder Appartement wirksam stornieren kann, hat kein Recht, auch den Flug zu stornieren. Es kann immer nur die Leistung storniert werden, bei der ein erheblicher Mangel vorliegt.

Voraussetzung für den Rücktritt/Stornierung – erheblicher, nicht zu beseitigender Mangel

Wesentliche Voraussetzung ist, dass es am konkreten Urlaubsort brennen muss. Wer einfach den Urlaub in Griechenland oder der Türkei absagt, weil im Land Waldbrände außer Kontrolle geraten sind, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben.  Somit sind die Informationen aus dem Fernseher oder dem Internet ggf. zu ungenau um einen wirksamen Rücktrittsgrung zu liefern.

Es muss eine konkrete Gefahr am Urlaubsort bestehen. Dies lässt sich insbesondere Wochen im Voraus nicht sagen. Denn es ist unklar, ob Feuer ausbrechen oder bereits gelöscht sind. Ist die Unterkunft hingegen abgebrannt, ist der Mangel offenkundig. DEr Vermieter, der Reiseveranstalter kann nicht leisten. Bei Pauschalreisen wird der Veranstalter versuchen eine Ersatzunerkunft zu stellen. Dies lassen manche Reiseverträge in Grenzen zu.

Kostenfrei storniert werden kann meist nur auf den letzten Drücker und bei vorliegen einer konkreten Gefahr. Den Beweis müssen Sie als Urlauber führen.

Heidelberg, August 2021

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Heidelberg