Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat mit seiner Entscheidung vom 25.03.2009, Az.: XII ZR 117/07 eigentlich das Ende der sog. Unfallersatztarife besiegelt.

Hierbei handelt es sich um einen besonderen, für Unfallersatzfahrzeuge von der Vermietungswirtschaft entwickelten Tarif, der über dem Normaltarif des vergleichbaren Fahrzeuges auf dem örtlichen Markt liegt. Diese überhöhte Kosten wurden u.a. mit den Besonderheiten des Vorhaltens von Unfallersatzfahrzeugen zu begründen gesucht. Diese Begründung verfing vor dem obersten deutschen Gericht (BGH) jedoch nicht.

Der BGH hat deutlich gemacht, dass ein Vermieter seinen Kunden, der nach Unfall für die Reparaturdauer einen Mietwagen nimmt, darauf hinweisen muss, dass er dieses Kosten nicht von der gegnerischen Versicherung ersetz bekommt, will er den teureren Tarif der Anmietung zugrunde legen. Tut er dies nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Diese Schadensersatzpflicht führt dazu, dass der Kunde nur den örtlich durchschnittlichen Normaltarif bezahlen muss.

Die Versicherungswirtschaft zahlt diese überhöhten Tarife schon lange nicht mehr und war treibende Kraft hinter dieser Rechtsprechung. Leider zeigt die Praxis, dass es gerade dann, wenn älter Menschen, insbesondere bei selbst verschuldeten Unfällen, einen Mietwagen zur Überbrückung der Reparaturdauer anmieten, es hin und wieder zu überhöhten Abrechnungsversuchen kommt.

Das rechtliche Argument dahinter erscheint perfide: Der BGH hat eine Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers für die Fälle bestimmt, in denen der Geschädigte die Mietwagenkosten vom gegnerischen Unfallverursacher, von dessen Versicherung ersetzt bekommt. Nach deutschem Schadensrecht muss aber nur der zur Behebung des Schadens erforderliche Umfang bezahlt werden. Ein überhöhter Tarif ist nie erforderlich.

Da insbesondere bei selbst verschuldetem Unfall keine Ersatzpflicht eines Dritten besteht, bestehe auch keine Aufklärungspflicht, so der Rechtsgedanke. Aber auch beim unverschuldeten Unfall wird gelegentlich noch versucht, überhöht abzurechnen und die offene Differenz beim Unfallopfer, als Mieter des Ersatzfahrzeuges mit dem Argument, dies werde als Vertrag geschuldet, beizutreiben.

Lassen sie sich keinen überteuerten Mietwagen unterschieben – wehren Sie sich gegen jeden Tarif der über dem örtlichen Normaltarif des gewählten Fahrzeuges liegt.

Heidelberg, 04.01.2020

Rechtsanwaltskanzlei Heidelberg