Die DEVK Rechtsschutzversicherung AG hat vor dem LG Köln einen Anspruch auf Kostendeckung aus Rechtsschutzversicherungsvertrag für einen Darlehenswiderruf anerkennen müssen.  Es erging damit Anerkenntnisurteil, dass die DEVK  für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit gegen eine Sparkasse wegen eines Darlehenswiderrufes Deckung zu gewähren hat. Sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren hat sich die DEVK darauf berufen, dass kein Versicherungsschutz bestehe.

Nach den  Versicherungsbedingungen 2014, Stand 01.01.2016, sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen, da zum Zeitpunkt der Erteilung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Bank, der Rechtschutzversicherungsvertrag noch nicht bestanden habe – Einwand der sog. Vorvertraglichkeit. Die Klausel lautete auszugsweise wie folgt:

„2.10 Mehrere Versicherungsfälle

Wenn kein Dauerverstoß vorliegt, sondern mehrere Rechtsverstöße (d. h. Versicherungsfälle) vorgeworfen werden, dann ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsverstoß in die Vertragslaufzeit fällt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz (wenn Sie z. B. ein Jahr vor Beginn Ihrer Versicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, bei dem Ihr Vertragspartner Sie bereits auf ein Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen, und er außerdem jetzt, nachdem Sie den Widerruf erklärt haben, die Rückabwicklung verweigert, haben Sie keinen Versicherungsschutz).

Unberücksichtigt bleiben dabei zu Gunsten des Versicherten tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen. Haben Sie z.B. drei Jahre vor Beginn der Vertragslaufzeit Ihrer Rechtsschutzversicherung eine verhaltensbedingte Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, soll dies grds. unberücksichtigt bleiben, wenn Sie während der Vertragslaufzeit  aufgrund eines Wiederholungsfalles (neuer Sachverhalt) gekündigt werden – dann besteht Versicherungsschutz.

Ausnahme:

Diese Besonderheit gilt nicht, wenn es sich um die Anfechtung oder den Widerruf eines zwischen Ihnen als Verbraucher und einem Unternehmen geschlossenen Vertrages (Verbrauchervertrag) handelt.

Beispiel: Eine vor zehn Jahren abgeschlossen Lebensversicherung oder auch Darlehensvertrag soll widerrufen werden.

Es sah also grds. schlecht aus für den Verbraucher. Nachdem bereits in der mündlichen Verhandlung das Landgericht Köln einen Hinweis erteilt hat, dass die in den Versicherungsbedingungen vorhandene Klausel unwirksam sei, führte die DEVK den Rechtsstreit dennoch fort. Insbesondere, da die DEVK mitteilte, dass vor dem Oberlandesgericht Köln noch im November zu der streitgegenständlichen Klausel verhandelt werde. Noch im November hat die DEVK sodann den Klageanspruch anerkannt. Es ist also davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht Köln einen entsprechenden Hinweis erteilt hatte, wonach die verwendete Klausel unwirksam ist.

Unwirksame Klauseln sind dann im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) immer zu Gunsten des Verbrauchers, des Versicherungsnehmers  auszulegen.

Dieser Fall zeigt, dass sich Versicherungsnehmer von Deckungsablehnungen ihres Rechtsschutzversicherers nicht sofort abschrecken lassen sollten. Oftmals lohnte es sich die Deckungsablehnung durch einen versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

 

Heidelberg, den 07.06.2020

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

Tel.: 06221 / 321 74 67

E-Mail: ebenrecht@kanzlei-ebenrecht.de

Der Artikel gilt für ältere ARB (allgemeine Rechtsschutzbedingungen). Bei neueren Bedingungen können andere Entscheidungen möglich sein. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass der Grund der Unwirksamkeit in jüngeren ARG korrigiert wurde.