Reitbeteiligungen wurden gerade in der Corona Krise immer beliebter. War und ist der Reitsport als Individualsport nicht oder nur in geringem Umfang von den Beschränkungen betroffen.

Verschuldensunabhängige Haftung des Besitzers/Tierhalters

Oft nicht bedacht werden bei Reitbeteiligungen mögliche Unfallfolgen. Denn gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hafetet der Tierhalter zunächst verschuldensunabhängig für einen Schaden, den ein Reiter, die Pflegperson beim Umgang mit seinem Tier erleidet. Ob der Tierhalter /Besitzer erfolgreich ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden kann, soll hier nicht belechtet werden. Dies ist eine Entscheidung des Einzelfalls.

Private Haftpflichtversicherung

Private Haftpflichtversicherungen lehnen eine Regulierung solcher Schäden bedingungsgemäß ab, auch wenn das Tier nur privat und nicht zu kommerziellen Zwecken gehalten wurde.

Gläubiger aus übergegangenem Recht – die Krankenkassen

Viele werden nunmehr einwenden, ich vergebe eine Reitbeteiligung ohnehin nur an gute Freundinnen, gute Bekannte. Die wissen um das Risiko und werden bei einem Unfall mich nicht in die Haftung nehmen. Diese Annahme mag für die Ansprüche der guten freunding (z.B. Schmerzensgeld, Verdiensausfall) sogar richtig sein.

Das Problem sind aber die KRankenkassen, die ihrere Heilbehandlungskosten beim Tierhalter zu regerssieren suchen. Denn geht die gute Freunding zum Arzt, muss gar ins KRankenhaus fallen schnell vierstellige Kosten an. Diese Beträge erstattet die Krankenkasse. Damit geht der Regressansoruch in diesem Moment auf die Krankenkasse über. Die gute Freundin ist überhaupt nicht mehr Inhaber dieses Teils des Schadensersatzanspruches. Die Krankenkasse wiederum MUSS im Sinne der Gemeinschaft den Regress versuchen.

Pferdehalter-Haftpflichtversicherung

Um sich nicht dem erfolgreichen Regress einer Krankenkasse gegenüber zu sehen sollte hier zwingend eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Im Falle eines schwereren Unfalls sollten Sie sich zusätzlich anwaltlichen Rat einholen. Denn eine Haftpflichtversicherung zahlt nicht immer und ewig. Es gilt deren Einstandspflicht gering zu halten, damit Sie als Pferdehalter keine Kündigung erhalten.

 

Heidelberg, August 2020

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

E-Mail: ebenrecht@kanzlei-ebenrecht.de

Tel.: 06221 / 321 74 67