Die Halterhaftung für Verkehrsverstöße im fließenden Verkehr, in vielen EU-Ländern, z.B. in Italien grds. möglich, von Befürwortern als scharfes Schwert gegen Raser und Verkehrsrowdies hochgelobt, wird es in Deutschland eher nicht geben. Insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, ein Bußgeld, verstößt gegen die Verfassung.

Grund ist die sog. Lissabon Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009 sowie der Grunfgedanke, dass das Schuldprinzip zu der nach Art. 79 III GG unverfügbaren Verfassungsidentität gehört. Dieser Verfassungsrang schützt auch vor Eingriffen durch EU-Recht.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass in Deutschland der Einwand, für die zugrundeliegende Handlung nicht verantwortlich zu sein (das betrifft insbesondere die Fälle der sogenannten Halterhaftung), in bestimmten fallkonstellationen noch berücksichtigt wird. Diese Einwände können oft noch im Rahmen der Vollstreckung (Amtshilfe) in Deutschland geltend gemacht werden,.

Gemäß § 87 III Nr. 9 IRG setzt dies allerdings voraus, dass der Belastete die fehlende Verantwortung im Ausland nicht hatte vorbringen können. Der Einwand, dass man zwar Halter, aber nicht Fahrer, Verursacher war muss aktiv erhoben werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass dieser Einwand nach obergerichtlicher Rechtsprechung wegen Verspätung zurückgewiesen werden kann, wenn er erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wird. Bestimmte Formalien, Vorlage des ausländischen Bussgeldbescheides im Original, sind überdies einzuhalten.

 

Heidelberg, Februar 2010

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

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