Bereits im Sommer diesen Jahres hatten deutsche Ermittler den Firmensitz von Fiat Chrysler Deutschland (FCA) in Frankfurt a.M., den Firmensitz von Iveco in Ulm sowie ausländische Behörden weitere Niederlassungen der beiden Firmen in der Schweiz und in Italien nach Beweismaterial zur Erhärtung ihres Verdachtes, auf Manipulationen an den Dieselmotoren der beiden Konzerne, durchsucht.

Rechtlich muss man wissen, dass in Deutschland eine Hausdurchsuchung nicht einfach so angeordnet werden kann. Zuvor sind hohe Hürden zu nehmen: Grundvoraussetzung für eine Hausdurchsuchung ist zunächst der begründete Anfangsverdacht einer Straftat. Für die Bejahung eines Anfangsverdachtes genügen keine Vermutungen. Der Verdacht muss auf einer konkreten Tatsachengrundlage, also belastbaren Lebenssachverhalten, ersten handfesten Beweisen beruhen. Oder anders gewendet gelten als Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine bestimmte Straftat verübt wurde und aufgrund kriminalistischer Erfahrung die hinreichende Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann (sog. konkretisierter Anfangsverdacht – vgl. § 102 StPO). Die Anordnung einer Durchsuchung wird grds. durch den zuständigen Ermittlungsrichter vorgenommen (vgl. §§ 105 Abs. 1; 165 StPO).

Nach diesen Durchsuchungen bei Fiat Chrysler und Iveco haben weitere Wohnmobileigentümer Anzeige gegen die Unternehmen erstattet. Es liegen aus den Produktionsjahren (nicht zu verwechseln mit den Zulassungsjahren) 2014 bis 2019 einige Verdachtsmomente auf das Vorhandensein verbotener Abschalteinrichtungen für folgende Dieselaggregate vor:

  • 1,3 l Multijet, 1,3 l 16 V Multijet
  • 1,6 l, 1,6 l Multijet
  • 2,0 l Multijet
  • 2,0 l, 2,2 l Multijet II
  • 2,3 l, 2,3 l Multijet und 3,0 l

Nach Angaben der Behörden seien in Deutschland mehr als 180.000 Fahrzeuge betroffen, darunter vermehrt Wohnmobile und Geländewagen. In allen Fahrzeugen soll eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sein, die dafür sorgt, dass der Ausstoß von Stickstoffdioxid auf dem Prüfstand im gesetzlichen Rahmen bleibt.

Einen angeordneten Rückruf vom Kraftfahrtbundesamt und damit einen leichten Beweis wie in den VW-Fällen haben wir nicht. Dies liegt daran, dass hier die Zuständigkeit des KBA nicht gegeben ist.

Vorliegend ist es z.B. für das oft verwandte Basismodell Fiat Ducato, Hubraum 2999, Leistung 130 kW, Typ F1CE3481E 250 / CPMFC / EY, Euro 5, mit der Genehmigungsnummer e3*2007/46*0044*08, festgestellt im April 2016 (UK-Bericht) durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die MIT in Italien, eine Reduzierung der Wirksamkeit des Systems zur Abgasrückführung (AGR) festgestellt und eine  Information der zuständigen Typgenehmigungsbehörde und der EU-Kommission veranlasst wurde.

Ähnlich beim FCA (Jeep) Cherokee, Hubraum 1956, 125 kW, Typ KL / JETCT / F5HD1A, Euro 5, Genehmigungsnummer e4*2007/46*0783*04,  MIT (IT) April 2016 (UK-Bericht) festgestellt im April 2016 (UK-Bericht) durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die MIT in Italien. Auch hier wurde eine Reduzierung der Wirksamkeit des Systems zur Abgasrückführung (AGR) festgestellt und eine Information der zuständigen Typgenehmigungsbehörde und der EU-Kommission veranlasst.

Hier stehen im Falle von gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie bei den VW Fällen auch, am Anfang wohl Beweisfragen (Sachverständigengutachten)  zur verwandten Technik im Vordergrund. Da dies schon bei den VW Fällen erfolgreich aufgearbeitet werden konnte, sollte dies auch in anderen Fällen gelingen.

Gerade bei teuren Wohnmobilen wird die juristische Auseinandersetzung mehr Schwierigkeiten als bei einem PKW der bisher betroffenen Marken VW AG, Skoda oder Audi AG bereiten. Zum einen werden die vielen mittelständischen Hersteller von Wohnmobilen einwenden, sie hätten nicht betrogen, von den vorgeblichen Abschalteinrichtungen nichts gewusst. Mit dem Hersteller des Basisfahrzeuges besteht in der Regel kein direkter Kaufvertrag. Über die Anspruchsgrundlage der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kommt man juristisch an den Hersteller des Basisfahrzeuges zwar heran, dieser wird jedoch vorbringen, nicht für den teuren Aufbau, die Wohnkabine und dessen Wertverlust haften zu wollen. In diesem Spannungsfeld wird sich ein Teil der Auseinandersetzung bewegen.

Ich stehe Ihnen mit Rat, gerade in Bezug auf Wohnmobile zur Verfügung.

Im Zuge der Abarbeitung des VW-Dieselskandals konnte ich Erfahrungen mit Wohnmobilen auf Basis des VW Amarok (Pick-Up mit Aufsetzkabine) und auf Basis von VW-Bussen, der Modellreihen T5 und T6 sammeln. Bei der Modellreihe T5 besteht allerdings Streit, ob und welcher Motor überhaupt betroffen ist. Das Kraftfahrbundesamt hat noch keinen verpflichtendem Rückruf für den T5 ausgesprochen! Ab 2015, dem 2. Facelift verbaute die VW-AG beim T6 den Motor EA 288. Damit liegt nicht mehr auf der Hand, ob eine Abschalteinrichtung verbaut ist. VW bestrietet dies. Zwischenzeitlich gibt hierzu aber es erste landgerichtliche Urteile zu Gunsten der Verbraucher.

Rechtsanwaltskanzlei Heidelberg