Mit Urteil vom Urteil vom 20. Juli 2021, Az.: VI ZR 575/20 bestätigte der BGH ein der Klage einer Geschädigten stattgebendes Urteil des Landgericht Bonn, Urteil vom 3. Juni 2019 – 9 O 389/18 sowie die ebenfalls für die Geschädigte günstige Entscheidung des Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26. März 2020 – 7 U 167/19.
Die Klägerin erwarb im Juni 2014 einen gebrauchten VW Touran mit einem Dieselmotor der Entwicklungsstufe EA189. Während des laufenden Rechtsstreits veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem marktgerechten Preis. Die Klägerin begehrte von VW Schadensersatz für ihren VW Touran, obgleich sie das Fahrzeug im Laufe des Rechtsstreites an Dritte weiterverkauft hatte. Sie forderte Schadensersatzanspruch von VW in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses zusteht.
Sowohl das Landgericht Bonn, Urteil vom 3. Juni 2019 – 9 O 389/18 sowie das Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26. März 2020 – 7 U 167/19 gaben der Klägerin Recht und sprachen ihr den begehrten Schadensersatz zu. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten Volkswagen AG.
Die Vorinstanzen, so der BGH haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihr insoweit grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zusteht.
Ein Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs lässt einen solchen, einmal entstandenen Schadensersatzanspruch aber nicht entfallen, so der BGH. Durch den Weiterverkauf ist der marktgerechte Verkaufserlös mit in die Berechnung der Schadenshöhe im Wege der Vorteilsausgleichung einzubeziehen und eben der Verkaufserlös vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.
Heidelberg, im August 2021
Jörg Ebenrecht
Rechtsanwalt