Umfang der Aufsichtspflichtverletzung der Eltern Minderjähriger – Beweislast bei § 823 I BGB im Rahmen der Aufsichtspflichtverletzung
Beim Spiel eines Kindes im Alter von 7 1/2 Jahren war es zu einer Sachbeschädigung gekommen. Der Geschädigte verlangte von den Eltern wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht Schadensersatz. Diese wehrten sich gegen die Forderung – im Ergebnis mit Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.2009 Az: VI ZR 199/08 entschieden, dass bei normal entwickelten Kindern, dort im Alter von 7 1/2 Jahren, im Allgemeinen das Spiel im Freien auch ohne Aufsicht der Eltern gestattet sei und keine Aufsichtspflichtverletzung mit der Pflicht für Schäden zu haften nach sich ziehen. Dies insbesondere dann, wenn sich die Eltern über das Tun und Lassen der Kinder zuvor in groben Zügen einen Überblick verschafft hatten.
Grundsätzlich ist es bei der Aufsichtspflicht der Eltern und dem Anspruch eines durch Handeln eines Minderjährigen Geschädigten nicht ganz leicht, Schadensersatz zu erlangen. Die Rechtsprechung hilft dem Geschädigten mit einer Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen. Der aufsichtspflichtige Elternteil muss zunächst schlüssig darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung seiner Pflicht getan hat. Um hier kein Ausufern der Anforderungen zu erzeugen, bestimmt sich das Kontrollmaß der Aufsicht grds. nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes. Es sind also Einzelfallentscheidungen. Eine Überwachung auf Schritt und Tritt ist nicht erforderlich. Unschädlich kann auch sein, dass das Kind im Einzelfall gegen die Anweisungen der Eltern verstoßen hat.
Dem BGH ist zuzustimmen, dass Eltern Ihr Kinder nicht auf Schritt und Tritt überwachen müssen. Dies würde den Minderjährigenschutz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu Lasten eine kaum leistbaren Überwachungstätigkeit der Eltern aushebeln. Schäden, die Minderjährige verursachen sind eben manchmal als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen.
Was tut die private Haftpflichtversicherung?
Grundsätzlich gilt, wenn der Schädiger (oder der zur Aufsicht verpflichtete) nach dem Gesetz nicht haftet, muss auch die private Haftpflichtversicherung keinen Ersatz leisten.
Interessant ist insoweit, dass viele Private Haftpflichtversicherungen sich des Problems angenommen haben. Um des lieben Friedens mit den Nachbarn willen – häufig trifft es eben den Nachbarn, wird auf die Einrede der fehlenden Haftung des Minderjährigen oft verzichtet. Holen Sie sich hier fachlichen Rat ein, wenn Sie mit einer Schadensersatzforderung konfrontiert werden.
Heidelberg, 06.09.2020
Jörg Ebenrecht
Rechtsanwalt